elektronische Patientenakte (ePA)
Relevante medizinische Informationen speichern und verwalten
Durch das Digital-Gesetz wurde die bisherige elektronische Patientenakte (ePA), die seit 2021 existiert, 2025 durch die „ePA für alle“ abgelöst. Sie brachte und bringt auch zukünftig weitere Neuerungen mit sich, die das Arbeiten mit dem System spürbar verändern.
Seit dem 1. Oktober 2025 ist die ePA im Praxisalltag angekommen. Arzt- und Psychotherapiepraxen müssen unter bestimmten Umständen Behandlungsdaten einstellen, sofern der Patient nicht widersprochen hat. Damit endete die Projektphase, die ab dem 29. April 2025 eine freiwillige Nutzung der ePA vorsah.
ePA-Tour Sommer 2025
Vor Ort. Praxisnah. Im Dialog.
Zur optimalen Vorbereitung ihrer Mitglieder auf die Einführung und Nutzung der ePA hat die KVWL die ePA-Tour Sommer 2025 initiiert. So wurde aktuelles Wissen rund um die elektronische Patientenakte (ePA) direkt in die Regionen gebracht – und zwar in die Bezirksstellen der KVWL.
Während der Tour wurden alle Interessierten umfassend über die ePA, ihre Funktionen, den praktischen Nutzen sowie über die gesetzlichen Anforderungen informiert: verständlich, kompakt und auf die individuellen Bedürfnisse der Teilnehmenden abgestimmt.
Darum die ePA
Eine ePA dient dazu, alle relevanten medizinischen Informationen über einen Patienten zu speichern und zu verwalten – unabhängig davon, wo diese angefallen sind. So kann jeder, der zugriffsberechtigt ist, auf einen Blick Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte, Medikationspläne und eArztbriefe einsehen.
Die zentrale Ablage wichtiger medizinischer Dokumente führt u. a. dazu, dass die Versorgung der Patienten besser koordiniert und Behandlungsfehler vermieden werden können. Außerdem sollen Mehrfachuntersuchungen dank der ePA genauso der Vergangenheit angehören wie lange Vorgespräche und Papierberge. Die ePA ersetzt jedoch nicht die Kommunikation zwischen den an der Behandlung beteiligten Ärzten und Psychotherapeuten sowie die Primärdokumentation in ihren Systemen.
Wichtig: Sollten Sie hierzu technische Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren PVS-Anbieter.
Wissen für Ihren Praxisalltag
- Die ePA ist eine patientengeführte Akte, d.h. ausschließlich die Patienten entscheiden, ob und wie sie die Akte nutzen und wem sie einen Zugriff auf welche Daten einräumen möchten.
- Bei der „ePA für alle" wird das Opt-out-Verfahren umgesetzt.
- Ärzte und Psychotherapeuten sind in der Pflicht, festgelegte Inhalte in die „ePA für alle" einzustellen, sofern der Patient dem nicht widerspricht.
- Mit dem elektronischen Medikationsplan können Daten automatisch in die „ePA für alle" geladen werden.
Ein Beispiel: Durch die Verordnung eines E-Rezeptes werden die Medikations- und Dispensierinformationen über den E-Rezept-Fachdienst automatisch in eine Medikationsliste der „ePA für alle" übertragen. Die Medikationsliste kann dazu beitragen, dass ein automatisierter Medikationsplan erstellt wird.
Mit der „ePA für alle“ bekommen die meisten gesetzlichen krankenversicherten Patienten eine ePA, es sei denn, sie haben hierzu explizit bei ihrer Krankenkasse widersprochen (Opt-out-Regelung).
Hat Nutzt der Patient eine ePA, so wird diese über die Zeit mit allen wesentlichen Informationen zur Behandlung gefüllt. Dem Einstellen der Information in die ePA kann der Patient ebenfalls widersprechen. Tut er dies nicht, sollte dieser Prozess im besten Fall automatisiert erfolgen.
- Eine Arzt-/Psychotherapeuten-Praxis hat Zugriff auf alle sichtbaren Inhalte der ePA eines Patienten, sobald dessen eGK gesteckt wird oder ein bereits bekannter Patient per App die entsprechende Berechtigung vergibt. Dieses Zugriffsrecht gilt für einen Zeitraum von 90 Tagen, sofern der Patient nichts anderes bestimmt. Der Patient kann den Zugriff auf die ePA individuell beschränken, indem er dem Zugriff widerspricht, Inhalte verbirgt oder löscht. Somit hat der Patient die freie Wahl, welche Praxis seine ePA einsehen darf.
Ärzte und Psychotherapeuten sind gesetzlich verpflichtet, seit dem 1. Oktober 2025 verschiedene Daten in die elektronische Patientenakte (ePA) einzufügen, sofern sie während der aktuellen Behandlung erhoben wurden, selbst erhoben wurden (oder es sich um einen selbstbeauftragten Laborbefund handelt) und in elektronischer Form vorliegen.
Dieser Verpflichtung kann jedoch nachgegangen werden, wenn der Arzt oder Psychotherapeut Zugang zur ePA hat und der Patient dem nicht widersprochen hat.
Diese Daten müssen Praxen u.a. einpflegen:
- Befundberichte aus diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen
- Befundberichte aus bildgebender Diagnostik
- Laborbefunde selbstbeauftragter Laboranalysen
- eArztbriefe
Weitere Dokumente und Daten folgen nach und nach: unter anderem der elektronische Medikationsplan und Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (Allergien, Körpergewicht d. Patienten).
Diese Dokumente müssen Praxen zusätzlich auf Wunsch ihrer Patienten einpflegen:
- Daten aus strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP)
- eAU-Bescheinigungen (Patienten-Kopie)
- Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
- Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
- Elektronische Abschrift der vom Arzt oder Psychotherapeuten geführten Behandlungsdokumentation
Wichtig: Auch bei der Wunschbefüllung gilt, dass Ärzte oder Psychotherapeuten die Daten während der aktuellen Behandlung erheben und elektronisch verarbeiten. Zudem ist es erforderlich, dass der Patient seine Zustimmung zur Übermittlung und Speicherung der Daten in der elektronischen Patientenakte (ePA) gegeben hat. Diese Einwilligung muss der Arzt oder Psychotherapeut nachvollziehbar in der Behandlungsdokumentation festhalten. Allerdings wird das Einpflegen solcher „Wunsch-Daten“ zum Start der neuen ePA technisch nicht immer möglich sein.
Das müssen Praxen nicht in die ePA einstellen:
- Ältere Befunde und Dokumentationen, die sich nicht auf den aktuellen Behandlungskontext beziehen
- ihre eigenen Patientendokumentationen
- Informationen, die ihren Patienten schaden könnten (s. „Ausnahme von der Befüllpflicht")
Ausnahmen von der Befüllpflicht
Es besteht keine Verpflichtung zur Übermittlung und Speicherung von Daten, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen oder gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes/Jugendlichen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres vorliegen und der wirksame Schutz des Kindes/Jugendlichen in Frage gestellt werden würde. Ärzte und Psychotherapeuten, die von diesem Recht Gebrauch machen, halten dies inkl. Begründung in ihrer Behandlungsdokumentation fest.
Vertragsärzte und -psychotherapeuten sind verpflichtet, Patienten während ihres Besuchs in der Praxis über die möglichen Daten zu informieren, die in der elektronischen Patientenakte (ePA) gespeichert werden. Zudem ist es Aufgabe der Praxis, die Patienten darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie Anspruch auf die Ergänzung ihrer Akte mit weiteren Daten haben. Falls dies gewünscht ist, muss die Praxis die Einwilligung des Patienten in der Behandlungsdokumentation festhalten.
Regelungen für hochsensible Daten
Für hochsensible Daten, insbesondere in Bezug auf sexuell übertragbare Infektionen, psychische Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüche, gelten spezielle Informationspflichten:
Ärzte und Psychotherapeuten müssen die Patienten auf ihr Recht zum Widerspruch hinweisen.
- Patienten haben im unmittelbaren Behandlungskontext die Möglichkeit, zu widersprechen, dass diese Daten in die ePA eingestellt werden.
- Ein möglicher Widerspruch muss nachvollziehbar in der Behandlungsdokumentation festgehalten werden.
Regelungen für genetische Untersuchungen
Für die Ergebnisse genetischer Untersuchungen oder Analysen gemäß dem Gendiagnostikgesetz gilt:
- Diese dürfen in der ePA nur gespeichert werden, wenn der Patient ausdrücklich eingewilligt hat.
- Die Einwilligung muss klar und schriftlich oder in elektronischer Form vorliegen.7
Regelungen bei entgegenstehenden Gründen
Es besteht keine Verpflichtung zur Übermittlung und Speicherung von Daten, wenn:
- Erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen oder
- Gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes/Jugendlichen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres vorliegen und der wirksame Schutz des Kindes/Jugendlichen in Frage gestellt werden würde.
- Die Gründe müssen nachvollziehbar in der Behandlungsdokumentation festgehalten werden.“
Als Erstbefüllung gilt das erste Dokument, das eine Praxis oder ein Krankenhaus in die „ePA für alle“ einstellt. Einträge auf der elektronischen Medikationsliste, die automatisch durch die Daten des E-Rezept-Fachdienstes gepflegt wird, zählen nicht dazu.
Wer kann Dokumente in die „ePA für alle“ einstellen?
Neben anderen Leistungserbringern können auch die Patienten selbst oder die jeweilige Krankenkasse Dokumente in die „ePA für alle“ einstellen. Krankenkassen können hier übrigens lediglich Dokumente einstellen, aber keine „ePA für alle“ einsehen
Woran erkenne ich, wer ein Dokument in die „ePA für alle“ hochgeladen hat?
Zu jedem Dokument werden sogenannte Metadaten erfasst. Dies sind zusätzliche Daten, die das Dokument näher beschreiben. Das Feld „Autor“ kann dabei beim Hochladen verändert werden. Dies ergibt z. B. Sinn, wenn ein Patient einen alten Papierbefund nun in seine „ePA für alle“ hochlädt und eigenständig den ausstellenden Arzt eingibt.
Darüber hinaus gibt es auch Datenfelder, die Informationen zur einstellenden Stelle enthalten. Zum einen gibt es hier die Rolle des Einstellers und zum anderen den Namen. Diese Datenfelder werden automatisch beim Hochladen befüllt und sind nicht veränderbar.
Hier sehen Sie eindeutig, wenn ein Dokument durch die Krankenkasse (Kostenträger/KTR) oder den Patienten selbst hochgeladen wurde.
Bitte beachten Sie: Nicht alle Praxisverwaltungssysteme zeigen diese Informationen in der Standardansicht an. Oftmals kann die entsprechende Spalte in der Dokumentenübersicht jedoch zusätzlich über die Einstellungen eingeblendet werden.
Voraussetzung für die ePA – wie für alle kommenden Anwendungen – ist, dass die Praxis an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen ist.
Sie sind bereits an die TI angeschlossen? Dann benötigen Sie nur noch das Update auf das ePA-Modul von Ihrem PVS-Hersteller. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Hersteller, ob anschließend noch Einstellungen angepasst werden müssen.
Erstbefüllung
GOP 01648 / 89 Punkte / 11,03 Euro
Nur berechnungsfähig, wenn noch kein anderer Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut in Praxis oder Krankenhaus ein Dokument eingestellt hat. Im Behandlungsfall nicht neben der 01648 und im Arztfall nicht neben der GOP 01431 berechnungsfähig.
Weitere Befüllung
GOP 01647 / 15 Punkte / 1,86 Euro
Einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig, jedoch nicht neben der GOP 01648. Zuschlag zu Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen, den GOP 01320, 01321, 30700 sowie den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen) im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte.
Weitere Befüllung
(ohne persönlichen Patienten-Kontakt, auch nicht per Video)
GOP 01431 / 3 Punkte / 37 Cent
Nur neben den GOP 01430, 01435 oder 01820 berechnungsfähig (max. 4-mal im Arztfall, aber nicht mehrmals am Behandlungstag)
Unterstützung für die Kommunikation mit Ihren Patienten
- Plakat zum Aushang in der Praxis, mit dem Sie Patienten auf ihr Recht zum Widerspruch hinweisen können:
Wichtiger Hinweis zu Ihrer elektronischen Patientenakte ePA - Lesen, Verbergen, Widersprechen – So können Patienten ihre ePA nutzen:
ePA: Widerspruchsmöglichkeiten für Versicherte
Bestellen Sie zum Start der neuen ePA das gematik-Infopaket mit Plakaten und Flyern und unterstützen Sie Ihre Patienten dabei, ihre Gesundheitsdaten sicher und effizient zu verwalten. So tragen Sie zu einer umfassenden und verständlichen Aufklärung über die Vorteile und die Nutzung der ePA für alle bei.
Die Krankenkassen informieren seit der zweiten Jahreshälfte 2024 ihre Versicherten über die elektronische Patientenakte (ePA) und ihre Apps.
Info-Seiten der gesetzlichen Krankenkassen zur "ePA für alle"
Weiterführende Links zur „ePA für alle"
NEWS
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Störung elektronische Patientenakte (ePA) - IBM Deutschland GmbH
Die gematik meldete heute (1. Oktober 2025) eine Störung bei der ePA. Diese betraf die Akten mehrerer Krankenkassen.
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ePA-Tour Sommer 2025 Abschlussveranstaltung
Am Montagabend (22.09.2025) ist in Dortmund die ePA-Tour Sommer 2025 der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) zu Ende gegangen. Insgesamt nutzten mehr als 3.000 Mitglieder der KVWL die Chance, sich über die elektronische Patientenakte (ePA) zu informieren. Aufgrund der enormen Nachfrage aus der Mitgliedschaft geht die Tour Anfang Oktober mit zwei extra Terminen sogar noch in die Nachspielzeit.
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KBV startet Online-Umfrage zur Nutzung der ePA in Praxen
Vier Wochen vor der verpflichtenden Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) am 1. Oktober startet die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) eine Online-Befragung in den Praxen.